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web - MhM-Aktuell August 2013

Vermieter sollen Maklerprovision zahlen
Künftig sollen Vermieter regelmäßig die Provision zahlen, die im Fall einer Einschaltung von Maklern bei der Wohnungsvermittlung fällig wird, so will es der Bundesrat. Nach dem von der Länderkammer vorgelegten Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/14361 – PDF, 159 KB) müssen Mieter die Gebühren nur dann übernehmen, wenn sie ihrerseits einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragt haben. Leider ist die Bundesregierung nicht damit einverstanden. Die Chancen, dass das Gesetz in Kraft tritt, sind also minimal. Aber vielleicht wird es ja etwas nach der Wahl!

Erleichterter Nachweis überhöhter Miete geplant
Der Bundesrat will § 5 Wirtschaftsstrafgesetz reformieren, um Mietern vor Gericht den Nachweis einer überhöhten Miete zu erleichtern, wenn diese die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 % übersteigt. Laut einem Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/14360 – PDF, 153 KB) soll nicht mehr belegt werden müssen, dass ein Vermieter beim Vertragsabschluss eine Zwangslage des Mietinteressenten gezielt ausgenutzt hat. Vielmehr soll es ausreichen, wenn in einem bestimmten Gebiet einer Stadt das Angebot an angemessenen Wohnungen zu gering ist. Auch hier lehnt die Bundesregierung den Gesetzesentwurf der Ländervertretung ab.

Schadensersatz für Mieter nach Kündigung gem. § 543 BGB
Ein Mieter kann auch dann Schadensersatz nach § 536a BGB vom Vermieter beanspruchen, wenn er eine formell unwirksame Kündigung des Mietvertrages ausgesprochen hat. Der Vermieter war mit der Behebung von Mängeln in Verzug. Der Mieter kündigte und forderte Schadensersatz für umzugsbedingte Kosten bzw. Mietmehrkosten. Die Kündigung des Mieteranwaltes hatte der Vermieter berechtigterweise wegen fehlender Bevollmächtigung zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof meint, dass für eine Schadensersatzforderung das Vorhandensein eines Kündigungsgrundes ausreicht. (BGH vom 3. Juli 2013 VIII ZR 191/12).

Kappungsgrenze auf 15 Prozent reduziert
Der Hamburger Senat hat am 30.07.2013 die ersehnte Rechtsverordnung nach § 558 Abs. 3 BGB n.F. erlassen. Ganz Hamburg zählt nun zu den Gemeinden mit einer Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen. Ab dem 1. September 2013 dürfen Vermieter die Nettokaltmieten gem. § 558 BGB maximal 15 % in drei Jahren erhöhen. Die Verordnung gilt zunächst für fünf Jahre. Ungeregelt ist allerdings, ob die neue Kappungsgrenze auch schon für Mieterhöhungen gilt, die Mieter vor dem 1.9.2013 erhalten haben.
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Quelle

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