Eine besonders krasse Bestimmung findet sich in Paragraph 8, Ziffer 5, Satz 2. Wer sich umzugsbedingt bei der zuständigen Rundfunkbehörde abmeldet, hat dabei etliche “Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen”, darunter den “die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalt”.
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Wie grimmig ernst es die Ministerpräsidenten meinen, zeigen die Bestimmungen über den Umgang mit Beitragsschuldnern, die sich weigern, die geforderten Auskünfte und Nachweise zu bringen. “Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt”, heißt es in Paragraph 10. Dabei dürfen sie ausdrücklich auch “Dritte” damit beauftragen, Beitragsschuldner zu ermitteln und auszuspähen – in der Praxis wird die berüchtigte GEZ diese Aufgaben übernehmen. Dabei darf sie “ohne Kenntnis des Betroffenen” auch die Daten der Melderegister anzapfen. Für Beitragsschuldner, die hartnäckig nicht mitspielen, ist eine “Geldbuße” in ungenannter Höhe vorgesehen.
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