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Web - ISPs haften nicht für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern

Die Störerhaftung lehnte das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Begründung ab, der Provider würde seinen Kunden lediglich den technischen Zugang zum Internet vermitteln. Daraus eine allgemeine "Störerverantwortlichkeit" für rechtswidrige Handlungen der Nutzer abzuleiten, "hätte [...] eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die [...] in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist". Die Einrichtung von DNS- und IP-Sperren nach Vorstellung der Rechteinhaber kommt nach Auffassung des Kölner Landgerichts auch nicht infrage. Zur Umsetzung solcher Sperren müsste der Provider nämlich den Datenverkehr seiner Kunden untersuchen. Das würde aber in das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis eingreifen. Ein solcher Eingriff ist aber nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, an der es fehlt.
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